Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auszug aus den Allgemeinen Lieferbedingungen

I. Angebot, Vertragsschluß

Allen – auch zukünftigen – Angeboten und Lieferungen liegen die Allgemeinen Lieferbedingungen des Verkäufers in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich bestätigt, sind für den Verkäufer unverbindlich.

II. Lieferung, Qualität, Preise usw.
1.
Erfüllungsort für die Lieferung ist das Abgangslager oder –werk des Verkäufers. Versendet der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Käufers an einen von diesem benannten Bestimmungsort, geht die Transportgefahr – auch bei Lieferung ,,frachtfrei’’ – in dem Zeitpunkt an den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware der Bundesbahn, dem Frachtführer oder dem Spediteur übergibt.
2. Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Kesselwagen, Tankwagen, Tankleichtern, Fässern, Kanistern und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager/-werk des Verkäufers durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen/Lkw das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen/Lkw festgestellt wird.
3. Die Lieferung von Heizöl, DK und VK erfolgt auf Preisbasis 15° C.
4. Die Lieferung gilt nur als annähernd vereinbart, sofern der Verkäufer nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich zugesagt hat.

 

III. Gewährleistung

Bei begründeten Beanstandungen der Menge oder der Qualität ist der Verkäufer – unbeschadet seiner etwaigen Schadenersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften – nur zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Schlagen diese Maßnahmen fehl, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Etwaige Beanstandungen müssen dem Verkäufer gegenüber – unbeschadet kürzerer Rügefristen gegenüber dem Transporteur – unverzüglich nach Feststellung der Mängel spätestens 7 Tage nach Anlieferung schriftlich geltend gemacht werden. Qualitätsrügen sind nur zulässig, wenn dem Verkäufer eine Probe von mindestens 1 kg (bei Treib- und Brennstoffen 5 ltr.) der gelieferten – insbesondere auch der gebrauchten – Ware zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt wird. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen.

 

IV. Haftung

Der Verkäufer haftet vertraglich und außervertraglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; für Folgeschäden und reine Vermögensschäden wird jedoch nur gehaftet, wenn diese durch seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wird.

 

V. Sicherheiten bei Warenkredit-Lieferungen
1.
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Bei Zahlungsverzug, sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Käufer ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, sämtliche in Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an das Abgangslager des Verkäufers zurückzugeben.
2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Entsprechendes gilt bei Verbrauch der Vorbehaltsware zum Zweck der Produktion. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuern Sache, räumt er dem Verkäufer schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Der Verkäufer verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für den Käufer zu verwahren.
3. Der Käufer darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
Beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferungen in voller Höhe sicherungshalber auf den Verkäufer über. Erfolgt der Weiterverkauf mit anderen Sachen, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware, evt. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verliert der Verkäufer seine Eigentumsrechte an der Ware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers (z.B. bei Verbrauch zur Erbringung vor Dienst- oder Werkleistungen), so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf den Verkäufer über.
4. Ungeachtet der Abtretungen gemäß Ziff. 3 und des Einziehungsrechts des Verkäufers ist der Käufer solange zur Einziehung der Forderungen berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat dem Verkäufer die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und ihm die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen.
5. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer nach Ziff. 1 bis 3 gewährten Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 25%, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

 

VI. Zahlungsbedingungen
1.
Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung netto Kasse ohne Abzug fällig. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet, bei Sammelrechnung gilt die Errechnung ab mittlerem Verfalltag.
2. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist der Sitz des Verkäufers. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn der Verkäufer über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von ihm angegebenen Konto verfügen kann. Bei Verzug oder Überschreitung des Zahlungszieles behält sich der Verkäufer – unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Rechte – vor, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen auf Kredit sofort einzustellen.
3. Zur Entgegennahme von Bargeld und anderen Zahlungsmitteln sind nur Beauftragte des Verkäufers unter Vorlage einer Inkassovollmacht berechtigt.

4. Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis sowie dessen Zurückbehaltung sind insbesondere auch bei Mängelrügen – nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Käufers von dem Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Tritt der Verkäufer aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, von einem Kaufvertrag zurück, so kann der Verkäufer eine Pauschale für den entstandenen Schaden in Höhe von 25,00 € zzgl. MwSt. des jeweiligen Kaufpreises verlangen, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

6. Zahlungen per Ec-Cash. Bei Zahlungen per Ec muss das Tageslimit ausreichend sein. Im Fall eines nicht ausreichenden Kartenlimits wird ein Aufschlag in Höhe von 15,00 € zzgl. MwSt. berechnet.


IX. Sonstiges
1.
Gerichtsstand für beide Teile ist, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des §38 Abs.1 ZPO erfüllt, der Sitz des Verkäufers. Die Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Information gemäß §26 BDSG im Rahmen des Geschäftsverkehrs mit Abnehmern können personenbezogene Daten auch bei Konzerngesellschaftern und ausliefernden Stellen gespeichert werden.

Gilt für HEIZÖL LEICHT: Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

 

Sicherheitsratschläge lt. Arb.StoffV für den Gebrauch von Ottokraftstoffen.

1. Dämpfe nicht einatmen.

2. Berührung mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden.

3. Nie zu Reinigungszwecken verwenden.

4. Von offenen Flammen, Wärmequellen und Funken fernhalten.
Hiermit wird bestätigt, dass das Gut nach ADR zur Beförderung auf der Straße zugelassen ist und dass sein Zustand, seine Beschaffenheit und die Bezettelung den Vorschriften des ADR entsprechen.

Ausnahme 18